Kosten


     Ein Leitfaden zu den Gebühren und Kosten eines Mandats





Inhaltsverzeichnis:

  1. Lohnt es sich überhaupt, für eine Anwältin oder einen Anwalt Geld auszugeben?
  2. Sind Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt?
  3. Was kosten zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten?
  4. Was kosten straf- und bußgeldrechtliche Angelegenheiten?
  5. Was kosten sozialrechtliche Angelegenheiten?
  6. Was ist Beratungshilfe, was ist Prozesskostenhilfe?
  7. Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?



 




1. Lohnt es sich überhaupt, für einen Anwalt oder eine Anwältin Geld auszugeben ?

Meistens durchaus. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei am Ende meist zur Kostenerstattung verpflichtet. Und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin übernommen. Wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte auch den Rat eines Anwalts einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.


2. Sind Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt?

Ja. Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist ab 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmenge-bühren.
Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.
Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.
Ab dem 01.07.2006 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen.




3. Was kosten zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanz-rechtliche Angelegenheiten?

Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet:

Dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung.

Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.



Die Kosten  eines Mandats können Sie hier berechnen:

Die Kosten einer Beauftragung


Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z.B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).


Häufig wird das „Honorar“ eines Anwalts mit seinem „Gewinn“ verwechselt. Es ist jedoch nur sein „Umsatz“, und der Anwalt muss davon seine gesamten Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlage, Kopierer, Literatur, Fortbildung und schließlich auch die Haftpflichtver-sicherung) begleichen.


Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebühren ist es wichtig, vor dem Besuch beim Anwalt zu überlegen, ob nur ein Rat gewünscht wird oder der Anwalt die Sache außergerichtlich weiterbetreiben soll oder ob er die Vertretung bei Gericht übernehmen muss.

Für das Entstehen der Gebühren ist der Auftrag maßgeblich, den der Anwalt von seinem Mandanten erhält. Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt einen Vertretungsauftrag, für die gerichtliche Durchsetzung einen Prozessauftrag. Ist bereits auch Prozessauftrag erteilt, berechnen sich die Gebühren nicht nach den Vorschriften für die außergerichtliche Tätigkeit, sondern nach den Vorschriften für die gerichtliche Tätigkeit.


Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von max. 20,- Euro. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.
Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Verlierer diese Kosten erstatten, außer bei Arbeitsgerichtsverfahren oder Scheidungsverfahren.




4. Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Tätigkeit und liegen bei durchschnittlichen Starfverteidigungen bei ca 500 - 700 Euro für die außergerichtliche Tätigkeit und bei ca. 500 - 700 Euro für die gerichtliche Tätigkeit z. B. vor dem Amtsgericht. Hinzu kommen weitere Gebühren für jeden weiteren Verhandlungstag.


Bei umfangreichen Verfahren werden die Gebühren vor der Mandatserteilung je nach Arbeitsaufwand in einer schriftlichen Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten geregelt.
Die Gebühren in Bußgeldsachen sind gesondert geregelt. Es wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Neben einer Grundgebühr können hier jeweils noch zwei weitere Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) entstehen. Außerdem kann der Anwalt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Zusatzgebühr fordern.

Die Gebührenhöhe ist in etwa mit den Gebühren für die Starfrechtstätigkeit vergleichbar, in der Regel jedoch etwas geringer.


Der Pflichtverteidiger erhält eine im Gesetz betragsmäßig festgesetzte Gebühr aus der Staatskasse


5. Was kosten sozialrechtliche Angelegenheiten?

In sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Rentenangelegenheiten, Ausstellung eines Schwer­behinderten­ausweises) beträgt die Gebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit 40 bis 520 Euro. In Verfahren vor dem Sozialgericht gelten in Abhängigkeit von der Instanz unterschiedliche Gebührenregelungen; es können jeweils zwei Gebühren entstehen:


Sozialgericht (I. Instanz)


  • Verfahrensgebühr       40,00 bis 460,00 Euro
  • Terminsgebühr            20,00 bis 380,00 Euro
  • Landessozialgericht (II. Instanz)
  • Verfahrensgebühr       50,00 bis 570,00 Euro
  • Terminsgebühr            20,00 bis 380,00 Euro



6. Was ist Beratungshilfe, was ist Prozesskostenhilfe?

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist.
Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, das die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.


Bei geringem Einkommen besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Beratungshilfe).
Die Formulare für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe finden Sie im Downloadbereich.



7. Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?

Ein weit verbreitetes Vorurteil lautet:
Rechtsschutzversicherungen sind schuld daran, dass die deutsche Justiz übermäßig in Anspruch genommen wird. Untersuchungen zeigen aber, das durch Rechtsschutzversicherungen keinesfalls eine „Prozesslawine“ ausgelöst wird. Vielmehr erfüllen Rechtsschutzversicherungen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. So wie Bürger nicht häufiger krank werden, weil sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, prozessieren sie nicht häufiger, weil sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.


Denn: Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Versicherten, ihr Recht durchzusetzen, während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.